AGB

Auto MobilE Ueberhorst
§1 Allgemeines
Wartung  Ihres KFZ ist Vertrauenssache zwischen zwei Parteien. 
Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Anders lautende werden nicht akzeptiert.
Für Lieferverträge gilt die gültige Fassung.
Alle Änderungen von Vereinbahrungen bedürfen der Schriftform und gegenseitiger Anerkennung.
§2 Auftragserteilung
Sie erfolgt durch den Auftragschein oder Bestätigungschreiben.
Die Details des Auftrages werden auf dem Auftragsschein schriftlich vereinbart.
§3 Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschläge
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag wird auf Wunsch des Kunden angefertigt.
Preisangaben sind bei einer schriftlichen Form verbindlich und gelten 14 Tage.
Bei Auftragsvergabe mit Basis des schriftlichen Kostenvoranschlages , darf der Gesamtpreis  um 10% abweichen.
Alle Preise für den Endkunden sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§4 Fertigstellung
Wir sind verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Bei Erweiterung oder Änderung des Auftragsumfanges und damit verbundenem geänderten Fertigstellungstermines , wird ein aktueller Fertigstellungstermines mitgeteilt.
Für höhere Gewalt und Betriebsstörungen gilt der Haftungsausschluß.
( Beispiele UNWETTER / Umwelt -KATASTOPHEN, PANDEMIEN, STREIK etc.)
§5 Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber, und ist nach der Fertigstellung unmittelbar durchzuführen.
Verzögerungen oder Abweichungen sind zu vereinbaren, ggf. entstehen ( nach 24 Std.) ortsübliche Kosten für die Aufbewahrung  des Fahrzeuges.
§6 Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind der Materialanteil  und die entsprechende Arbeitsleistung aufgeführt.
Für Zustellung oder Abholung des Auftragsgegenstandes ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Beanstandung der Rechnung hat spätestens 4 Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erfolgen. 
§7 Zahlung 
Die Zahlung erfolgt bei Übergabe in bar . 
Die Arbeitsleistung bleibt bis zur Begleichung dieser im Eigentum der Auto MobilE Ueberhorst.
§8 Erweitertes Pfandrecht
Bei Forderung  besteht aufgrund des Auftrages ein erweitertes Pfandrecht.
§9 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen für die im Auftrag festgelegte Arbeitsleistung.
Abweichend gilt:
Bei Kenntnis eines Mangels bei der Abnahme, gilt dieser Anspruch nur bei Vorbehalt.
Mängel müssen schriftlich und erklärbar unverzüglich nach der Feststellung angezeigt werden.
Wir beheben auf unsere Kosten die gewährleistungsbedingten und anerkannten Mängel.
Die Mängelbeseitigung durch Dritte,steht unter Haftungsausschluss,  und ist schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen.
Bei Mängelbeseitigung durch Dritte ist durch den Kunden im Auftagsformular diese Mängelbeseitigung zu dokumentieren
und ggf.defekte Ersatzteile  uns zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. 
Der Kunde verpflichtet sich bei entstandener Mängelbeseitigung durch Dritte , die Kosten niedrig zu halten.
Bei Nichtbetriebsfähigkeit infolge eines Mangels und Entfernung ( > 30 Kilometer)  zum Betrieb ist die Mängelbeseitigung 
durch Dritte ( Notsituation)  dennoch schriftlich zu vereinharen und den Standort des Fahrzeuges mitzuteilen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt ohne Nachberechnung der Aufwendungen, die unmittelbar zur Nachbesserung dienen. 
Bei juristischen Personen der öffentlichen Rechtes oder Unternehmer werden keine Abschleppkosten übernommen.
Wir haben 2 Nachbesserungsversuche.
Danach kann der Kunde den Auftrag zurückgeben oder eine Minderung der Vergütung und /oder Schadenersatz verlangen.
Wir geben eine  Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.
§10 Haftung 
Wir haften im Rahmen der gesetzliche / handwerklichen Vorschriften
 für grobfahrlässsinges und vorsatzliches Verhalten bezogen auf den Auftragsumfang.
Werkgegenstände in Fahrzeuge sind ausgeschlossen.
Beschädigungen an Fahrzeuge sind bei der Abnahme zu dokumentieren.
§11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur endgültigen Bezahlung der vertraglichen vereinbahrten Leistung  verbleibt diese in unserem Eigentum
§12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist in allen Vertragsvorfällen der Sitz des Unternehmens.
§13 Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner §, bleiben alle anderen davon unberührt.